I. Allgemeines
- Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Sollten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
- Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- Das Rechtsverhältnis der Partner unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Fa. Reichel KG.
II. Lieferungs- und Abnahmepflichten
- Die Lieferfristen gelten für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Vertriebslager und werden nach bestem Ermessen nach Kalenderwochen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben.
Wird eine Lieferzeit verbindlich schriftlich bestätigt zugesagt, so beginnen die Lieferfristen
nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Die Auftragsbestätigung muss eindeutige Verbindlichkeit ausdrücken. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden nicht
möglich ist. - Wird unsere Leistung ohne unser Verschulden unmöglich oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Leistung frei. Dies gilt insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt, von Krieg, Arbeitskämpfen, Transportschwierigkeiten oder Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Behinderungen dieser Art haben wir nicht zu vertreten. Ist solchenfalls einem Vertragsteil das Festhalten am Vertrag nicht
zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. - Wird eine vereinbarte Lieferfrist durch uns nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Der Schadenersatz beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2% insgesamt höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, das nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Schadenersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, sind ausgeschlossen.
- Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, jede Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung.
- Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir befugt, sie nach bestem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen.
- Fehlerhaft in Auftrag gegebene Sondergrößen und Sonderausführungen hat der Auftraggeber oder Besteller abzunehmen, eine Rückgabe dieser Teile ist ausgeschlossen.
- Jedes unbeschädigte Normteil (Normgröße und -ausführung) kann mit unserer Zustimmung gegen eine Aufwendungspauschale von 120,– € zurückgenommen werden. Die Aufwendungspauschale ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Aufwand nachweist.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung der Einzelteile zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Sie sind errechnet unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, öffentlichen Abgaben und anderer Nebenkosten. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 2 Monate liegen. Sonderverpackungen werden nach Aufwand berechnet.
- Zahlungen sind unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsausgang mit 2% Skonto. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten.
- Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Ab der zweiten Mahnung werden pro Mahnschreiben 2,50 € berechnet.
- Aufrechnungen und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
IV. Versand, Gefahrenübergang
- Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Beförderungs-, Schutz- und Versandmittel; Versandweg und -art werden von uns nach bestem Ermessen ausgewählt.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, uns entstehende Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt auf Seiten des Bestellers vor.
- Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Lkw an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens, des Staplers, des Einlagerns oder des Rücktransportes zu tragen hat.
- Transportschäden werden nur anerkannt, wenn wir ersatzpflichtig sind und der Besteller, oder der für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende, auf dem Lieferbeleg sofort die erkennbaren Schäden festhält. Ergänzend verweisen wir auf § 60 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
V. Gewährleistung
- Beanstandungen werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware, berücksichtigt, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, so werden wir kostenlos an ursprüngliche Empfangsstation Ersatz liefern. Die fehlerhaften Stücke sind vor der Ersatzlieferung zurückzugeben. Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil.
- Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen.
- Unsachgemäße Bearbeitung und Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: - Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
- Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
VII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. Reichel KG. Jede Vertragspartei ist auch berechtigt, die andere an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Juli 2024
Reichel KG